Früher ward zu Zittau allabendlich um 9 Uhr die sogenannte Bierglocke angezogen, welche das Recht hatte, daß sich ein Jeder, er mochte sein, wer er wolle, nach Hause aus den Bier- und Schenkhäusern begeben mußte, wurde aber Jemand von den herumgehenden Circulmeistern noch darin angetroffen, so ward er sogleich in Arrest geführt und kam nicht eher los, bis er nebst dem Stockgeld 12 gute Groschen Strafe erlegt hatte, der Wirth aber, der ihn nach gehörter Bierglocke noch sitzen ließ, hatte allemal noch ein neues Schock Strafe zu zahlen.
Quelle: Grässe Sagenschatz des Königreichs Sachsen
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